Die Angabe von Zustandsnoten beim Verkauf eines Oldtimers stellt regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Zustand des Fahrzeugs dar. Dies gilt laut Bundesgerichtshof (BGH) auch im Privatverkauf und trotz eines Gewährleistungsausschlusses (Az. VIII ZR 240/24).
Der Kläger erwarb einen MG Typ B Roadster, Baujahr 1973, von einer Privatperson. Die Anzeige beschrieb das Fahrzeug als „technisch einwandfrei“ und wies auf die Note „2-3“ hin. Die Beschreibung wurde ergänzt durch Angaben zu Pflegezustand und durchgeführten Restaurierungsmaßnahmen. Im Kaufvertrag zwischen den Parteien, in dem die Sachmängelgewährleistung u. a. mit einer Ausnahme für die Haftung bei Beschaffenheitsvereinbarungen ausgeschlossen worden war, hieß es: „Der Käufer erklärt Folgendes verbindlich zum Zustand des Fahrzeugs: – siehe Gutachten – Note 2-3“.
Zwei Jahre später fiel das Fahrzeug bei der TÜV-Hauptuntersuchung durch – mit erheblichen Mängeln an Schweller, Bodengruppe und Radhaus. Nach erfolgloser Aufforderung zur Mangelbeseitigung erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger recht. Die Verwendung von Zustandsnoten für die Einstufung des Erhaltungszustands von Oldtimern sei allgemein gebräuchlich und branchenüblich. Sie würden konkret Auskunft über den Erhaltungszustand eines Oldtimers geben und hätten maßgeblichen Einfluss auf den Wert und damit auch den Kaufpreis des Fahrzeugs. Dementsprechend komme der Angabe einer Zustandsnote durch den Verkäufer aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers grundsätzlich die Aussage zu, dass sich das Fahrzeug in einem dieser Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustand befinde und der Verkäufer für das Vorliegen dieses Zustands die Gewähr übernehmen wolle. Es sei deshalb regelmäßig – auch im Falle eines Privatverkaufs – von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, wenn in den Vertragsunterlagen im Zusammenhang mit der Beschreibung des Erhaltungszustands des Oldtimers eine Zustandsnote angegeben ist, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen die verbindliche Vereinbarung eines der Zustandsnote entsprechenden Erhaltungszustands sprechen würden.
Da somit eine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich eines Fahrzeugzustands von „2-3“ vorlag, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass dieser Zustand nicht vorlag – wie hier durch den gescheiterten TÜV – liegt ein Sachmangel vor, und der Käufer kann zurücktreten und Rückzahlung verlangen.
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