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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 31.07.2025

Investitionssofortprogramm für Wirtschaftswachstum in Kraft getreten

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 11.07.2025 dem vom Bundestag beschlossenen Investitionssofortprogramm für Wirtschaftswachstum einstimmig zugestimmt.

Am 18.07.2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 Teil I Nr. 161) verkündet. Insbesondere enthält das Gesetz die Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter. D. h., Unternehmen können ihre Ausgaben für Maschinen und Geräte in diesem und in den nächsten beiden Jahren degressiv mit bis zu 30 Prozent von der Steuer abschreiben.

Im Bereich der Einkommensteuer ergeben sich folgende Regelungen:

  • „Investitions-Booster“: Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA
    Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ab Juli 2025 bis Ende 2027 wurde wiedereingeführt. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 Prozent nicht übersteigen (§ 7 Abs. 2 EStG).
  • Einführung einer befristeten arithmetisch-degressiven Abschreibung für neu angeschaffte Elektroautos als Dienstwagen
    Das Sofortprogramm setzt auf Kaufanreize für Elektroautos als Dienstwagen. Im Jahr der Anschaffung können 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. Im folgenden Jahr lassen sich dann noch 10 Prozent absetzen, im zweiten und dritten Folgejahr jeweils 5 Prozent, im vierten Folgejahr 3 Prozent und im fünften Folgejahr 2 Prozent (§ 7 Abs. 2a EStG). Die Regelung umfasst Anschaffungen im Zeitraum von Juli 2025 bis Dezember 2027. Hinweis: Diese Regelung ist nicht auf Neufahrzeuge beschränkt.
  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen
    Nach § 6 Ab. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG (1 Prozent-Regelung) ist bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG (Fahrtenbuchregelung) nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen.
    Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Wagens nicht mehr als 70.000 Euro beträgt. Dieser Höchstbetrag wird auf 100.000 Euro für Kraftfahrzeuge angehoben, die nach dem 30.06.2025 angeschafft werden.
    Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer findet diese Regelung entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes
    Für Einzelunternehmer und Mitunternehmer wird der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit von derzeit 28,25 Prozent (Veranlagungszeiträume bis 2027) in drei Stufen auf 27 Prozent (Veranlagungszeiträume 2028 und 2029), 26 Prozent (Veranlagungszeiträume 2030 und 2031) und 25 Prozent (ab dem Veranlagungszeitraum 2032) gesenkt (§ 34a Abs. 1 EStG).

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.



 
 
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