Das Amtsgericht München hat zur Kündigung einer Pauschalreise nach Diebstahl notwendiger Medikamente Stellung genommen (Az. 223 C 12480/23).
Im Streitfall buchte ein Ehepaar im Alter von 75 und 77 Jahren bei einem Veranstalter von Kreuzfahrten eine Kreuzfahrt ab Hamburg zu einem Reisepreis i. H. von 1.678 Euro. Bestandteil der Reisebuchung war ein Transfer per Bus vom Busbahnhof in Hamburg zum Schiff. Vor Abfahrt des Busses deponierten die Kläger einen Trolley, in dem sich neben persönlichen Gegenständen auch Medikamente wie Blutdrucksenker und Cholesterinsenker befanden, im Kofferraum des Busses. Als sie mit dem Bus am Hafen ankamen, stellten sie fest, dass sich der Trolley nicht mehr im Kofferraum befand. Sie verweigerten den Antritt der Kreuzfahrt ohne die täglich benötigten Medikamente. Anschließend verlangten sie die Rückzahlung des Reisepreises sowie in Höhe von 460 Euro Ersatz für die verloren gegangenen Gestände. Daraufhin zahlte der Veranstalter wegen ersparter Aufwendungen 216,90 Euro an die Kläger zurück, verweigerte jedoch eine weitergehende Rückzahlung des Reisepreises, da kein Reisemangel vorgelegen habe. In Bezug auf den Trolley habe sich nur ein allgemeines Diebstahlsrisiko verwirklicht. Den Klägern sei es zumutbar gewesen, die Medikamente in der Handtasche zu transportieren oder das Gepäckfach zu beobachten, so der Veranstalter.
Das Amtsgericht München gab dem klagenden Ehepaar weitestgehend Recht und verurteilte den Veranstalter zur Zahlung von 1.551,10 Euro nebst Zinsen. Das Abhandenkommen der Medikamente aus dem Gepäckraum des Busses wertete das Amtsgericht München sehr wohl als Reisemangel. Schließlich sei der Transfer per Bus zum Schiff Bestandteil der Pauschalreise gewesen, die durch den Verlust der Medikamente erheblich beeinträchtigt worden sei. Den Klägern sei es nicht zuzumuten gewesen, eine Reise anzutreten, die ihrer Gesundheit schaden könnte. Blutdruck- und Cholesterinsenker seien Arzneimittel, die man täglich einnehmen müsse, anderenfalls drohten körperliche Beeinträchtigungen und sogar Gesundheitsschäden. Sie hätten daher ein Kündigungsrecht gehabt – selbst wenn dem Reiseveranstalter kein Verschulden zur Last gelegt werden könne. Des Weiteren stellte das Amtsgericht klar, dass auch das Ehepaar kein Verschulden treffe. Denn mit dem Verstauen des Trolleys im Gepäckraum des Busses sei der Reiseveranstalter in der Verantwortung für das Gepäck gewesen. Auch hätten sie die Medikamente nicht in einer Handtasche bei sich behalten müssen, da sie darauf vertrauen durften, dass das Reisegepäck vom Reiseveranstalter gesichert werde. In Bezug auf den geforderten Ersatz für verloren gegangene Gegenstände sprach das Amtsgericht dem Ehepaar lediglich einen Teilbetrag von insgesamt 90 Euro zu, da dieses zu wenig Angaben zum Anschaffungspreis und Zeitwert der Gegenstände gemacht hatte.
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