Influencer – darunter Blogger, YouTuber, Instagrammer – erzielen zunehmend Einkünfte über digitale Plattformen. Mit wachsender Reichweite steigt auch die steuerliche Relevanz ihrer Tätigkeit.
Die eigenen Inhalte auf Plattformen wie Instagram oder YouTube zu monetarisieren, scheint kinderleicht zu sein. Wenn aber nicht nur Bekannte und Freunde folgen, sollte man vorsichtig sein. Denn steigt die Anzahl der Follower, kommen schnell die ersten Anfragen für Backlinks, bezahlte Artikel oder verlinkte Werbeanzeigen. Das Geld nimmt jeder gerne mit. Allerspätestens jetzt sollte an das Finanzamt gedacht werden.
Werden Einkünfte erzielt, die den Grundfreibetrag übersteigen, muss eine Einkommensteuererklärung erstellt werden. Dieser beträgt in diesem Jahr 12.096 Euro (2024: 11.784 Euro). Das gilt auch für minderjährige Blogger. Wenn das 14-jährige Kind einen eigenen YouTube-Kanal hat und über 12.096 Euro jährlich an Einnahmen erzielt, muss für ihn eine Steuererklärung abgegeben werden.
Ertragsteuerlich ist ausschlaggebend, ob man beabsichtigt, Gewinne zu erzielen: Danach kann es sich entweder um
handeln.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 des Einkommensteuergesetzes liegen vor, wenn es sich um eine künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeit handelt. Fehlt es an der künstlerischen Tätigkeit, ist von gewerblichen Einkünften auszugehen. Diese Grenzziehung ist gerade bei Videos auf YouTube und Instagram schwierig.
Entscheidend wird es, wenn Einkünfte über 24.500 Euro erzielt werden, denn ein Gewerbetreibender muss dann Gewerbesteuer entrichten, ein Freiberufler hingegen nicht. Ganz wichtig ist es, von Anfang an Belege zu sammeln, um Kosten gewinnmindernd absetzen zu können. Dazu zählen zum Beispiel die Rechnungen von Kamera, Laptop oder auch die Reisekosten.
Zu den Einkünften zählen auch:
Prüfen die Finanzbehörden Unternehmen, die zum Beispiel Kosmetik oder Bücher an Blogger zu Werbezwecken schicken, werden diese auch auf die entsprechenden Blogger aufmerksam.
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