Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen etc.) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 9/23).
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Lieferung gebrauchter Waschkommoden, die restauriert und mit Hilfe neuer Teile zu neuwertigen Waschtischen umgearbeitet wurden (sog. Upcycling), § 25a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) angewendet werden darf. Die Klägerin kauft antike Kommoden aus Privatbesitz an, restauriert diese und baut sie durch Aufsatz eines neuen Waschbeckens und gegebenenfalls weiterem Zubehör zu neuwertigen Waschtischen um. Der Kunde kann sich im Rahmen der Restaurierung das Objekt individuell zusammenstellen. Die Klägerin stellte im Streitjahr (2017) über ihre Leistungen jeweils zwei Rechnungen aus. Sie erteilte zum einen eine Rechnung über die restaurierte Kommode (unter Anwendung der Differenzbesteuerung). Zum anderen rechnete sie den Auf- bzw. Umbau mit dem ausgewählten Waschtisch unter Anwendung der Regelbesteuerung ab. Das Finanzamt nahm an, dass die Anwendung der Differenzbesteuerung unzulässig sei. Bei dem Endprodukt handele es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers um eine einheitliche Leistung, die nicht “künstlich” in zwei getrennte Leistungen aufgeteilt werden könne. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht der Klage statt.
Die Bundesfinanzhof gab dem Finanzamt Recht. Das Finanzgericht hat zwar zutreffend angenommen, dass es sich bei der Lieferung der aufgearbeiteten Kommoden nebst Keramikaufsatz und Zubehör ungeachtet der getrennten Rechnungsstellung steuerlich um einen einheitlichen Umsatz handelt. Die Lieferung der aufgearbeiteten Kommode stelle die Hauptleistung und die getrennt berechnete Lieferung des Keramikaufsatzes nebst Zubehör die Nebenleistung dar. Jedoch würden für das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt die Voraussetzungen des § 25a UStG nicht bestehen, da die Klägerin die Waschbeckenaufsätze als Neuware mit Vorsteuerabzugsrecht erworben habe. Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Vorsteuerabzugsrecht, sei aber nach der Rechtsprechung des EuGH die Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
Bei der Differenzbesteuerung wird nur die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis versteuert (§ 25a UStG). Sie kommt vor allem im Handel mit gebrauchten Waren, wie Gebrauchtwagen, Kunstgegenständen oder Second-Hand-Artikeln, zur Anwendung. Der Hauptzweck dieser Regelung ist es, eine Mehrfachbesteuerung zu vermeiden, da auf gebrauchte Waren in der Regel bereits Umsatzsteuer gezahlt wurde.
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