Der Bundesfinanzhof hatte sich mit den Auswirkungen der behördlich angeordneten Schließungen von Fitnessstudios während des Corona-Lockdowns auf die umsatzsteuerliche Behandlung der Mitgliedsbeiträge befasst (Az. XI R 5/23).
Streitig war im Urteilsfall, ob es sich bei den Mitgliedsbeiträgen für ein Fitnessstudio während der Corona-Schließzeit um umsatzsteuerbare Leistungen handelte. Der Betrieb des Klägers, ein Fitnessstudio, war auf Grund der Corona-Maßnahmen zwischen März 2020 und Mai 2020 geschlossen. Während dieser Zeit zahlten zahlreiche Mitglieder ihre Beiträge weiter. Der Kläger bot während der Schließzeit Online-Live-Kurse, eine Telefon-Hotline und Körperscans an und warb damit, dass die Mitglieder den Zeitraum, den sie nicht bei dem Kläger trainieren konnten, am Ende der Mitgliedschaft beitragsfrei ersetzt bekämen. Der Kläger ging davon aus, dass er während der Schließzeit keine Umsätze erzielt habe. Das beklagte Finanzamt war dagegen der Ansicht, dass umsatzsteuerpflichtige Umsätze vorlägen. Das Finanzgericht Hamburg folgte im Wesentlichen der Ansicht des Klägers und sah nur die Zahlungen vor der Schließung als umsatzsteuerbare und -pflichtige Umsätze an. Es fehle für die Monate ganz (April) oder teilweise (März und Mai) an dem für die Umsatzsteuerbarkeit erforderlichen Leistungsaustausch. Auf Grund der Schließung des Fitnessstudios in den streitgegenständlichen Monaten sei dem Kläger die Erbringung der Leistung vom 17.03.2020 bis 17.05.2020 nach zivilrechtlichen Maßstäben unmöglich gewesen. Dass die Mitglieder ihre Mitgliedsbeiträge trotz der Schließung weitergezahlt hätten, rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Auch die durch den Kläger angebotenen Ersatzleistungen rechtfertigten keine andere Beurteilung. Hinsichtlich der Monate April und Mai könne keine Anzahlung für eine noch zu erbringende Leistung angenommen werden, denn die monatlich zu erbringende Leistung sei (im Mai teilweise) unmöglich gewesen. Der Kläger sei auch nicht aufgrund der Entgeltvereinnahmung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Steuerschuldner bis zur Rückzahlung des Entgelts geworden. Schließlich werde die Umsatzsteuer auch nicht nach § 14c UStG (unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis) geschuldet. Anders sei lediglich die Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Monat März zu beurteilen, da insoweit eine Anzahlung vorliege, die steuerbar sei. Hiergegen legte der Kläger erfolglos Revision beim Bundesfinanzhof ein.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass die Fortzahlung von Mitgliedsbeiträgen an ein pandemiebedingt geschlossenes Fitnessstudio einen steuerbaren Leistungsaustausch begründet. Das Finanzgericht Hamburg habe zu Unrecht angenommen, dass die von den Kunden gezahlten Beträge kein Entgelt für eine steuerbare Leistung seien. Die Richter des Bundesfinanzhofs bejahten einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung des Klägers und der Gegenleistung (Entgelt der Mitglieder). Eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG wegen einer nicht erbrachten Teilleistung erfolge gemäß auch im Falle der Unmöglichkeit der Leistung erst dann, wenn die hierfür entrichtete Anzahlung zurückgewährt werde. Maßgeblich sei eine unionsrechtlich geprägte umsatzsteuerrechtliche Betrachtung und nicht ein auf zivilrechtlicher Basis bestimmter Maßstab – d. h., auf die Beurteilung nach dem nationalen Zivilrecht komme es insoweit nicht an.
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