Laut Gesetz (§ 37 Nr. 1 StVO) muss vor einer Kreuzung bei Gelber Ampel auf das nächste Zeichen gewartet werden. Wenn dieses Warten jedoch nur mit Eigengefährdung oder Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs gelingen kann, darf man aber ausnahmsweise auch bei Gelb fahren. So entschieden vom Oberlandesgericht Schleswig (Az. 7 U 10/25).
Eine Motorrollerfahrerin fuhr auf einer vorfahrtsberechtigten Straße, wo Tempo 70 km/h galt. Im weiteren Verlauf – etwa 20 Meter vor einer Kreuzung – befand sich auch eine Ampel für Fußgänger, an welcher per Knopfdruck Grünlicht angefordert werden konnte. Dies geschah und die Rollerfahrerin passierte die Ampel – bereits bei Gelblicht. Zur gleichen Zeit startete an der besagten Kreuzung ein an sich wartepflichtiger Autofahrer. Die Rollerfahrerin und das Auto stießen zusammen, wobei sich die Rollerfahrerin schwer verletzte. Im Nachgang forderte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Versicherung des Unfallgegners. Diese verweigerte jedoch eine volle Zahlung mit dem Verweis auf eine Mitschuld.
Das OLG Schleswig sah am Ende jedoch die Alleinschuld beim eingebogenem Autofahrer. Zwar zeige Gelblicht an der Ampel grundsätzlich an, dass an der Haltelinie auf das nächste Zeichen zu warten sei, allerdings könne das im Einzelfall schwierig bis gefährlich werden. Etwa dann, wenn man bei Gelb nicht mehr ohne den nachfolgenden Verkehr zu gefährden, dort anhalten könne. Denn speziell bei einem Motorroller könne das durch eine Vollbremsung passieren. Daher bestand zumindest in der ersten Gelbphase keine Pflicht zu einer Vollbremsung und die Frau durfte so auch bei Gelb über die Ampel fahren. Der Wartepflichtige hätte halten müssen. Er hatte die Pflicht zu erhöhter Sorgfalt. Weil er diese verletzt hatte, hafte er in diesem Fall allein. Die Versicherung müsse voll zahlen.
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