Der Bundesfinanzhof entschied, dass gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az. XI R 18/23).
Im Streitfall führte der Kläger steuerpflichtige Umsätze aus. Aufgrund von Umsatzsteuerfestsetzungen und von Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich Säumniszuschläge. Der Kläger beantragte den Erlass eines Abrechnungsbescheids über diese Säumniszuschläge. In diesem Bescheid stellte das beklagte Finanzamt fest, dass die Säumniszuschläge zu Recht verwirkt seien. Der Einspruch blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Niedersächsischen Finanzgericht abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe nach den §§ 233a, 238 der Abgabenordnung könne nicht auf die Zinshöhe bei Säumniszuschlägen übertragen werden. Auch sei kein Verstoß gegen das Unionsrecht festzustellen.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzgericht zu Recht erkannt hat, dass § 240 AO in den Streitjahren verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist. Die Regelung stehe auch im Einklang mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung).
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Gute Steuerberatung beruht auf gegenseitiges Vertrauen. Wir bieten Ihnen vielen Jahren fachkundige Beratung in allen steuerlichen Angelenheiten sowie Finanz- und Lohnbuchhaltung. Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich für ein persönliches Gespräch. Wir freuen uns auf Sie!
Daten-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH
Justus-von-Liebig-Straße 6 A
31535 Neustadt
Telefon: +49 (0)5032 / 9812-0
Telefax: +49 (0)5032 / 9812-20
Montag bis Freitag
08:00 bis 14:00 Uhr
sowie
Termine außerhalb der Sprechzeiten individuell nach Vereinbarung
© 2025 Daten-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.