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Steuern / Verfahrensrecht 
Donnerstag, 12.06.2025

Zur Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen

Der Bundesfinanzhof entschied, dass gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (Az. XI R 18/23).

Im Streitfall führte der Kläger steuerpflichtige Umsätze aus. Aufgrund von Umsatzsteuerfestsetzungen und von Umsatzsteuervoranmeldungen ergaben sich Säumniszuschläge. Der Kläger beantragte den Erlass eines Abrechnungsbescheids über diese Säumniszuschläge. In diesem Bescheid stellte das beklagte Finanzamt fest, dass die Säumniszuschläge zu Recht verwirkt seien. Der Einspruch blieb erfolglos. Die hiergegen gerichtete Klage wurde vom Niedersächsischen Finanzgericht abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe nach den §§ 233a, 238 der Abgabenordnung könne nicht auf die Zinshöhe bei Säumniszuschlägen übertragen werden. Auch sei kein Verstoß gegen das Unionsrecht festzustellen.

Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzgericht zu Recht erkannt hat, dass § 240 AO in den Streitjahren verfassungsgemäß und unionsrechtskonform ist. Die Regelung stehe auch im Einklang mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Hinweis

Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag (gem. § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung).

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