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Steuern / Sonstige 
Donnerstag, 12.06.2025

Verbringung eines Segelbootes aus der Schweiz nach Deutschland ohne vorherige Zollabwicklung zwecks Reparaturarbeiten

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zum Eingang eines Segelbootes aus der Schweiz in den Wirtschaftskreislauf der Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. VII R 17/22).

Der Kläger, der seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, wendete sich gegen die Festsetzung von Einfuhrabgaben für ein Segelboot. Am 28.03.2017 verbrachte er das Boot, das in der Schweiz auf ihn zugelassen war, auf einem Bootsanhänger mit seinem Pkw aus der Schweiz kommend über den Grenzübergang beim Zollamt A-Autobahn nach Deutschland, ohne hierfür an der Grenze eine Zollabfertigung durchführen zu lassen. Eine Zollstreife folgte dem Gespann und hielt es an. Der Kläger gab an, dass er in Deutschland Reparatur- und Wartungsarbeiten an seinem Boot ausführen lassen wollte. Daraufhin leiteten die Beamten gegen den Kläger ein Steuerstrafverfahren ein und setzten ausgehend von einem geschätzten Zollwert (21.000 Euro) des eingeführten Segelbootes Zoll (357 Euro) sowie Einfuhrumsatzsteuer (4.057,83 Euro) fest. Der Kläger zahlte die Einfuhrabgaben und hinterlegte eine Strafsicherheit in Höhe von 3.580 Euro. Danach ließ er die Reparaturarbeiten in Deutschland vornehmen. Die Kosten für deren Arbeiten beliefen sich auf rund 1.174 Euro. Bis zur Wiederausfuhr des Segelbootes in die Schweiz am 18.05.2017 wurde das Boot im Zollgebiet der Union nicht anderweitig genutzt. Die Klage gegen den Einfuhrabgabenbescheid hatte in erster Instanz – vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg – Erfolg. Zunächst sei zwar eine Zollschuld entstanden. Diese sei jedoch – ebenso wie eine möglicherweise entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld – erloschen. Hiergegen wendete sich das Hauptzollamt (HZA) mit seiner Revision. Es war der Ansicht, dass eine Ware gem. Art. 124 Abs. 1 Buchst. k UZK verwendet werde, wenn sie ohne Bewilligung veredelt werde. Die Zollschuld sei daher nicht nach dieser Vorschrift erloschen, auch wenn das Segelboot wiederausgeführt worden sei. Vorliegend sei zudem die Einfuhrumsatzsteuer entstanden, weil durch den Veredelungsvorgang an dem Segelboot eine Dienstleistung erbracht worden sei und dieses daher in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sei.

Bürger, die in der Schweiz wohnen und die Grenze nach Deutschland im Pkw samt Bootsanhänger und Segelboot überqueren, um in Deutschland das Segelboot bestimmungsgemäß einzusetzen und danach in die Schweiz zurückzukehren, haben in der Regel keine Probleme mit dem Zoll. Im Streitfall vor dem Bundesfinanzhof war die Sachlage anders. Der Kläger aus der Schweiz wollte sein Segelboot in Deutschland nur reparieren lassen, anstatt dort eine Bootsfahrt zu unternehmen. Dafür sollte er bei der Einreise Einfuhrabgaben zahlen.

Der Bundesfinanzhof setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

  1. Gelangt ein Beförderungsmittel in den Wirtschaftskreislauf der Union, wenn es in einem Mitgliedstaat nicht als Beförderungsmittel verwendet wird, aber an ihm eine Dienstleistung (hier: Wartungs- und Reparaturarbeiten) erbracht wird?
  2. Ist Art. 124 Abs. 1 Buchst. k des Zollkodex der Union dahin auszulegen, dass eine Nicht-Unionsware im Sinne dieser Vorschrift verwendet wird, wenn an ihr im Zollgebiet der Union ausschließlich Wartungs- oder Reparaturarbeiten durchgeführt werden und die Nicht-Unionsware anschließend wieder ausgeführt wird?
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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.



 
 
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