Das Landgericht Koblenz hatte zu entscheiden, ob ein Fluggast Schadensersatz verlangen kann, wenn er wegen einer aus seiner Sicht zu langandauernden Sicherheitskontrolle seinen Flug verpasst (Az. 1 O 114/24).
Ein Stau bei der Sicherheitskontrolle soll der Grund gewesen sein, dass ein Mann seinen Flug verpasste. Er klagte und verlor. Laut dem Gericht sei er zu spät am Flughafen gewesen.
Der Mann hatte angegeben, mit seiner mitreisenden Ehefrau morgens gegen vier Uhr am Flughafen gewesen zu sein. Nach Aufgabe des Gepäcks hätten sie sich direkt zur Handgepäck- und Personenkontrolle begeben. Die dortige Kontrolle habe aus Sicht des Paares aber so lange gedauert, dass es den Flug um 5.45 Uhr verpasste. Auch anderen Fluggästen sei es so ergangen, behauptete der Kläger.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch bestehe schon dem Grunde nach nicht, da der Kläger schon nicht substanziiert und schlüssig zu dem Vorliegen eines Sonderopfers vorgetragen habe. Ein Sonderopfer liege dann vor, wenn der Passagier rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint, diese jedoch wegen der Wartezeit nicht so schnell abgeschlossen werden kann, dass das Boarding noch erreicht wird. An einem entschädigungspflichtigen Sonderopfer fehle es hingegen, wenn ein Passagier seinen Flug versäumt, weil er nicht rechtzeitig zur Sicherheitskontrolle erscheint und deshalb die Kontrolle nicht mehr vor Abschluss des Boardings passieren kann. In diesem Zusammenhang – also bei der Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit des Eintreffens des Passagiers – komme es auch auf die Empfehlungen des Flughafenbetreibers und die Vorgaben der Fluggesellschaft an.
Der Kläger habe sich auch nicht mit dem empfohlenen zeitlichen Vorlauf von 2-3 Stunden vor dem geplanten Abflug am Flughafen Hahn eingefunden, sondern nur 1 Stunde und 45 Minuten davor und in dieser Zeit auch noch das Gepäck aufgeben müssen. Es werde lediglich pauschal vom Kläger behauptet, die Abfertigung der Fluggäste sei nur „langsam und schleppend“ erfolgt, die Sicherheitskontrolle sei „nicht ausreichend“ mit Personal besetzt und zudem die Sicherheitsschleusen zuvor nicht geöffnet gewesen. Dies genüge nicht den Beweisanforderungen und sei nicht bewiesen. Der Kläger trage hierfür die Beweislast.
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