Telekommunikationsunternehmen dürfen Kündigungen grundsätzlich nicht ablehnen – auch dann nicht, wenn es um einen Glasfaservertrag geht. Es gehen vermehrt Beschwerden bei Verbraucherverbänden ein, dass Kündigungswünsche von Glasfaserverträgen von Unternehmen erst einmal verweigert werden. Besonders häufig sei dies dann der Fall, wenn ein Haushalt schon seit einigen Jahren auf den Bau des Glasfaseranschlusses wartet. Die Begründungen der Unternehmen für ihre Weigerung lauten manchmal lapidar: Ein Widerruf des Vertrages sei nicht mehr möglich oder die Kündigung könne zum aktuellen Zeitpunkt nicht bestätigt werden, bzw. die Kündigung sei aufgrund des noch nicht geschalteten Glasfaseranschlusses nicht möglich.
Betroffene sollten sich mit solchen Erklärungen aber nicht abweisen lassen und noch einmal schriftlich beim Anbieter nachfragen und auf den Widerruf bzw. auf die Kündigung bestehen. Denn es rechtlich gilt:
Das bedeutet zudem, dass ein Glasfaservertrag auch dann gekündigt werden kann, wenn z. B. zwei Jahre nach dem Vertragsabschluss noch gar keine Bauarbeiten stattgefunden haben! Dass die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelte Laufzeit eines Glasfaservertrages grundsätzlich mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung beginnt, hat etwa auch das Hanseatische Oberlandesgericht im Dezember 2024 bestätigt (Az. 10 UKL 1/24).
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