Das Landgericht Köln hat die Klage einer Entrümpelungsunternehmerin auf Zahlung von 100.000 Euro aus einem Bargeldfund von über 600.000 Euro sowie auf Finderlohn abgewiesen (Az. 15 O 56/25). Die Klägerin hatte im Rahmen einer Entrümpelung Bargeld, Schmuck und Münzen in einer Wohnung entdeckt und beanspruchte einen Teil des Wertes gestützt auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sah vor, dass mit Beginn der Entrümpelung alle Gegenstände in das Eigentum des Unternehmens übergehen.
Das Gericht erklärte diese Klausel für unwirksam. Sie benachteilige die Auftraggeberin unangemessen, da sie eine Eigentumsübertragung fingiere, ohne eine ausdrückliche Erklärung des Auftraggebers zu verlangen. Zudem sei die Klausel zu pauschal und differenziere nicht zwischen offen erkennbaren und versteckten Wertgegenständen. Gerade bei versteckten Werten wie Bargeld (hier beispielsweise in Windelpackungen und in einem Koffer im Keller) oder Schmuck sei eine solche Regelung unzumutbar.
Die Klägerin hatte argumentiert, sie habe die Wertgegenstände nur zur sicheren Verwahrung übergeben, nachdem eine Bank die Annahme verweigert habe. Das Gericht sah jedoch keinen Anspruch aus Vertrag, Eigentum oder Bereicherungsrecht. Die Übergabe sei rechtmäßig erfolgt, da die Beklagte Eigentümerin der Gegenstände war. Auch ein Finderlohn wurde abgelehnt, da kein Verlust im Sinne des Fundrechts vorlag.
Auf die Widerklage der Beklagten stellte das Gericht zudem fest, dass der Klägerin auch keine weiteren Ansprüche auf Zahlung oder Herausgabe zustehen. Die Regelung in den AGB sei nicht nur unangemessen, sondern auch deshalb unwirksam, weil sie dem Entrümpelungsunternehmen einseitige Vorteile verschaffe, ohne die Interessen des Auftraggebers ausreichend zu berücksichtigen. Das Urteil betont, dass Entrümpelungsunternehmen nicht automatisch Eigentum an gefundenen Wertgegenständen erwerben und dass AGB-Klauseln, die dies vorsehen, strengen rechtlichen Anforderungen unterliegen.
Das Gericht verneinte auch einen Anspruch der Klägerin auf Finderlohn (§ 971 BGB). Ein solcher setze voraus, dass es sich um eine verlorene Sache handelt – also eine Sache, die besitzlos, aber nicht herrenlos ist. Im vorliegenden Fall waren die Wertgegenstände jedoch nicht verloren, sondern lediglich versteckt oder verlegt. Die Beklagte hatte ihren generellen Besitzwillen an allen Gegenständen in der Wohnung nicht aufgegeben. Weder der Entrümpelungsvertrag noch die Wohnungsübergabe begründeten eine Besitzaufgabe. Vielmehr war davon auszugehen, dass die Beklagte die Wertgegenstände wieder an sich nehmen wollte.
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