Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Erteilung von Reitunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist – auch dann nicht, wenn er in Kursen für Kinder und Jugendliche erfolgt. Steuerfrei sei der Unterricht nur dann, wenn er nachweislich der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung diene (Az. XI R 9/22).
Im Streitfall ging es um Reitkurse sowie die Beherbergung und Verköstigung von Jugendlichen und Kindern auf einem Reiterhof. Der Betreiber des Reiterhofs hatte in den Jahren 2007 bis 2011 verschiedene Kurse für Kinder und Jugendliche angeboten – darunter eine „Ponygruppe“, Angebote im Rahmen von Klassenfahrten sowie eine „Große Pferdegruppe“, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen vorbereiten sollte. Die Teilnehmer wurden teilweise auf dem Reiterhof verpflegt und übernachteten dort. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass sämtliche Leistungen steuerpflichtig seien. Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht sah es größtenteils anders.
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass es sich bei der Beherbergung und Verpflegung von Kindern und Jugendlichen um selbstständige steuerbare Leistungen neben dem Reitunterricht handelt. Der Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) sei kein „Schul- und Hochschulunterricht“. Entsprechendes sei bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Die Einstufung von Reitunterricht als „Ausbildung“ oder „Fortbildung“ komme nach Auffassung der Richter nur ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung diene, sei in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung. Er bereite nicht auf einen bestimmten Beruf vor. Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der „Klassenfahrten“ seien daher umsatzsteuerpflichtig. Nur bei der „Großen Pferdegruppe“ sahen die Richter die Voraussetzungen für eine Ausnahme als erfüllt an – u. a., da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse seien folglich umsatzsteuerfrei. Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen komme die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a. F.) nur dann in Betracht, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliege. Bereits hieran fehle es im konkreten Fall. Der Kläger habe eine solche Anerkennung nicht vorweisen können.
Seit dem 01.01.2020 ist die Möglichkeit der Befreiung sogar noch weiter eingeschränkt worden. Sie kommt insoweit nur noch für gemeinnützige Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht in Betracht.
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