Der Bundesfinanzhof hat zu einer praxisrelevanten Frage des internationalen Steuerrechts entschieden. Der in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes (AStG) geregelte Wechsel in der Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von bestimmten Auslandsgewinnen erfordert, dass der Steuerinländer die Auslandsgesellschaft, die die Gewinne erzielt, beherrscht (Az. IX R 32/23).
Im Streitfall hatte eine deutsche Kapitalgesellschaft, die zu 30 % und damit nicht mehrheitlich an einer in den USA ansässigen Personengesellschaft beteiligt war, geklagt. Diese Gesellschaft erzielte Gewinne aus der internationalen Vergabe von Lizenzen, welche der Klägerin im Umfang ihrer Gesellschaftsbeteiligung zugerechnet wurden. In den USA zahlte sie hierauf nur geringe Steuern. Das in den Streitjahren 2007 bis 2009 geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den USA und Deutschland sah vor, dass Gewinne aus ausländischen Betriebsstätten in Deutschland von der Steuer freizustellen waren. Die geringe steuerliche Belastung in den USA nahm das beklagte Finanzamt jedoch zum Anlass, die Auslandsgewinne doch der deutschen Körperschaftsteuer zu unterwerfen. Es wendete die ungünstigere Anrechnungsmethode aufgrund der sog. Switch-Over-Klausel (oder auch sog. Umschaltklausel) des § 20 Abs. 2 AStG an, welche zu einer Hochschleusung auf das deutsche Steuerniveau führt. Zu diesem Wechsel („Switch-over“) von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode sah sich das Finanzamt durch die Regelung in § 20 Abs. 2 AStG berechtigt. Das Finanzgericht Düsseldorf hielt dies für rechtlich falsch.
Der Bundesfinanzhof schloss sich der Sichtweise der Vorinstanz an und wies die Revision des Finanzamts zurück. § 20 Abs. 2 AStG diene der Missbrauchsverhinderung. Inländische Steuerpflichtige sollen die Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung für bestimmte ausländische Einkünfte (§§ 7 ff. AStG) nicht dadurch umgehen, dass sie anstelle einer von ihnen beherrschten Kapitalgesellschaft eine Betriebsstätte im niedrig besteuernden Ausland zwischenschalten. Auch die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft gelte als Betriebsstätte. Wegen der insoweit bezweckten Gleichstellung von Betriebsstätten (Personengesellschaften) und Kapitalgesellschaften hielt es der Bundesfinanzhof für erforderlich, dass die inländische Gesellschaft – anders als die Klägerin – die ausländische Personengesellschaft rechtlich oder tatsächlich beherrscht. Andernfalls würden selbst Kleinstbeteiligungen zur Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG führen, obwohl dies im wirtschaftlich vergleichbaren Fall einer zwischengeschalteten ausländischen Kapitalgesellschaft ausgeschlossen wäre.
Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs stärkt die Rechtssicherheit für Unternehmen mit internationalen Beteiligungen. Weil das Urteil die Eingriffsbefugnisse der Finanzverwaltung begrenzt, ist zurzeit unklar, wie die Finanzverwaltung reagieren wird. Möglich wäre eine gesetzliche Änderung, um die Ansicht der Finanzverwaltung zu verankern.
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