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Steuern / Einkommensteuer 
Donnerstag, 05.06.2025

Zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahrs

Bei der Bestimmung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) ist auf die Mitunternehmer abzustellen, die am Ende des (gegebenenfalls abweichenden) Wirtschaftsjahrs an der Mitunternehmerschaft beteiligt waren. Dies entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 21/22).

Zwischen den Parteien war strittig, ob für die Bestimmung des für den Anteil des Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag maßgeblichen „allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels” in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG auf das Ende eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahrs der Mitunternehmerschaft oder auf das Ende des Erhebungszeitraums abzustellen ist. Im Streitfall war die Klägerin eine Kommanditgesellschaft. An ihr waren als Gründungsgesellschafter die Komplementärin (V-GmbH) und H als Kommanditist mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 25.000 Euro beteiligt. Die Klägerin ermittelte ihren Gewinn für Wirtschaftsjahre vom 01.07. bis zum 30.06. (abweichendes Wirtschaftsjahr). Im Gesellschaftsvertrag der Klägerin war u. a. geregelt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt wird, wenn es sich hierbei um den Ehegatten oder einen Abkömmling handelt. Im August 2018 verstarb der Kommanditist H (somit nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs) und wurde je zur Hälfte von seiner Ehefrau I und seiner Tochter S beerbt. Diese wurden im Januar 2019 mit einer Kommanditeinlage von je 12.500 Euro im Wege der Sondererbfolge nach H als Kommanditisten der Klägerin in das Handelsregister eingetragen. Für das Streitjahr 2018 gab die Klägerin eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung ab. Als Feststellungsbeteiligte benannte sie die V-GmbH sowie den Kommanditisten H. Das beklagte Finanzamt führte in seinem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung nach § 35 Abs. 2 EStG jedoch als Feststellungsbeteiligte neben der Komplementärin (V-GmbH) den „Gesamtrechtsnachfolger/in nach“ H auf. In den Erläuterungen des Bescheids wies das Finanzamt darauf hin, dass der Kommanditist H verstorben und von I und S beerbt worden sei.

Das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof folgten dieser Beurteilung nicht. Für die Aufteilung des Steuerermäßigungsbetrags seien der Steuermessbetrag sowie die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer auf diejenigen Gesellschafter zu verteilen, die zum Ende des abweichenden Wirtschaftsjahrs am 30.06.2018 an der Klägerin beteiligt waren. Dazu gehörten die Komplementärin V-GmbH und der zu diesem Zeitpunkt noch lebende Kommanditist H. I und S seien nicht selbst als Feststellungsbeteiligte, sondern in ihrer Funktion als Sonderrechtsnachfolger des H zu erfassen.

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