Wenn ein Tiefgaragenstellplatz nur durch ein Rückwärtsfahren über eine Distanz von 27 m und in gebogener Linie erreicht werden bzw. der Stellplatz auch so nur wieder verlassen werden kann, begründet dies die Mangelhaftigkeit des Stellplatzes. Eine Kaufpreisminderung in Höhe von 20 % ist dann gerechtfertigt. So entschied das Kammergericht Berlin (Az. 21 U 138/24).
Die Erwerber einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz erhoben im Jahr 2021 vor dem Landgericht Berlin II Klage gegen die Verkäuferin. Es ging u. a. um eine Kaufpreisminderung für den Tiefgaragenstellplatz. Der Kaufpreis für den Stellplatz betrug 33.000 Euro. Sie hielten diesen für mangelhaft, da er mit einem Mittelklassewagen nur unter Schwierigkeiten zu erreichen war. So war es baulich nicht möglich, den Stellplatz vorwärtsfahrend zu erreichen. Um rückwärts einparken zu können, musste vor der zum Stellplatz führenden Fahrgasse gewendet werden, um anschließend eine Strecke von 27 m in gebogener Linie rückwärts zu fahren. Es war zwar auch möglich, vorwärts den Stellplatz anzufahren, um dann vorwärts einzuparken. Dies war aber mit Schwierigkeiten verbunden. Zudem musste zum Verlassen des Stellplatzes bzw. der Tiefgarage wieder die Strecke von 27 m rückwärtsfahrend zurückgelegt werden.
Das Landgericht Berlin II gab der Klage auf Kaufpreisminderung statt. Es hielt den Tiefgaragenstellplatz für mangelbehaftet und sah deswegen eine Wertminderung in Höhe von 11.000 Euro für angemessen an. Das Kammergericht Berlin bestätigte diese Entscheidung insofern, dass es ebenfalls einen Anspruch der Kläger auf Minderung des Kaufpreises für den Tiefgaragenstellplatz bejahte.
Zunächst führte es aus, dass der Stellplatz im Grundsatz ordnungsgemäß erstellt worden sei. Der Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Einparkvariante möglich sein müsse. Insbesondere bestehe kein Anspruch darauf, mit einem Mittelklassewagen in einem Zug einparken, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzüge einparken oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarere Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können. Gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Ausparkens seien hinzunehmen. Allerdings sah das Kammergericht die Toleranz hier als überschritten an, da nicht nur ein Rückwärtsfahren über eine Distanz von 27 m erforderlich war, sondern dies auch noch in einer gebogenen Linie geschehen musste. Es liege damit eine relevante Komforteinbuße bei der Tauglichkeit des Stellplatzes vor und somit ein Mangel. Das Kammergericht hielt eine Minderungsquote von 20 % (hier: 6.600 Euro) für angemessen.
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