Seit einigen Jahren werden sogar Minischweine als Haustiere gehalten. Allerdings kann ein Verstoß gegen das Baurecht vorliegen, wenn man sie im Wohngebiet hält. Dann kann die Haltung untersagt werden. So entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz (Az. 8 A 11067/24). Die Haltung der sog. Minipigs könne mit Geräusch- und Geruchsbelästigungen einhergehen, die für ein Wohngebiet nicht üblich seien. Ein Wohngebiet sei schließlich zum Wohnen da und diese Art der Tierhaltung widerspreche der typischen Nutzung.
Ein Grundstückseigentümer hatte auf seinem Grundstück ohne Baugenehmigung und in einem allgemeinen Wohngebiet – umgeben von Einfamilienhäusern – zwei Minischweine gehalten. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde verbot die Haltung. Der Eigentümer klagte, da seiner Meinung nach Minischweine nicht vergleichbar seien mit üblichen Nutztieren wie Hausschweinen. Ihre Haltung sei eher ein Hobby wie etwa bei Hunden. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.
Das Oberverwaltungsgericht Koblenz bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Schweine würden nicht zu den typischen Kleintieren zählen, die im Wohngebiet gehalten werden können. Selbst kleinwüchsige „Minipigs“ nicht. Denn auch wenn der Name es vermuten lasse: wirklich klein seien die Minischweine nicht. Ein ausgewachsenes Minipig könne ein Gewicht von bis zu 150 Kilogramm erreichen. Zudem gebe es tierschutz- und seuchenrechtliche Anforderungen. Mit Hunden oder Katzen könnten die Schweinchen daher nicht gleichgestellt werden.
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