Wenn einem Grundstückseigentümer ein Notwegerecht zusteht, umfasst dies grundsätzlich auch die Zufahrt zum “gefangenen” Wohngrundstück zum Zwecke des Parkens. Für das Notwegerecht ist es unerheblich, warum das fremde Grundstück überfahren werden muss. So entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 79/24).
Zwei benachbarte Grundstückseigentümer stritten sich vor dem Landgericht Kiel über den Umfang eines Notwegerechts. Die Kläger waren die Eigentümer des an einer öffentlichen Straße gelegenen Grundstücks. Die Beklagten waren die Eigentümer des dahinter liegenden, in der zweiten Baureihe befindlichen Wohngrundstücks. Dieses hatte keine Anbindung an eine öffentliche Straße. Die Kläger akzeptierten das Notwegerecht nur mit der Einschränkung, dass die Beklagten auf ihrem Grundstück nicht parken dürfen.
Während das Landgericht Kiel ein uneingeschränktes Notwegerecht für die Beklagten bejahte, hielt das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein die Kläger für nicht verpflichtet, das Befahren ihres Grundstücks mit Fahrzeugen zum Zwecke des Parkens zu dulden. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Beklagten.
Der Bundesgerichtshof entschied zu ihren Gunsten. Das Notwegerecht des Eigentümers eines verbindungslosen (“gefangenen”) Grundstücks umfasse grundsätzlich auch die Zufahrt mit Kraftfahrzeugen zum Zwecke des Parkens auf dem verbindungslosen Wohngrundstück. Wenn das Überqueren des Nachbargrundstücks mit Fahrzeugen zum Inhalt des Notwegerechts gehöre, könne es nicht darauf ankommen, zu welchem Zweck der Notwegeberechtigte sein Grundstück anfährt. Das Überqueren des Nachbargrundstücks sei abgeschlossen, sobald der Notwegeberechtigte sein eigenes Grundstück erreicht. Wie der Notwegeberechtigte anschließend sein Grundstück nutze, stehe ihm gemäß § 903 Satz 1 BGB frei. Dazu gehöre auch die Entscheidung, das Fahrzeug auf dem eigenen Grundstück zu parken.
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