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Steuern / Verfahrensrecht 
Dienstag, 03.06.2025

Anhängige Musterverfahren: Kein Vorläufigkeitsvermerk bei der Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Das Bundesministerium der Finanzen hat infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099). Es hat den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst.

Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm erfolgt nunmehr nur noch für Steuerfestsetzungen im Hinblick auf folgende Punkte (soweit verfahrensrechtlich möglich):

  • Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG),
  • Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a. F.) und
  • Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 EStG.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2025 entschieden (Az. 2 BvR 1505/20), dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Hierauf reagierte die Finanzverwaltung, indem es die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufhob.

Hinweis

Ein Vorläufigkeitsvermerk lässt einen Steuerbescheid in bestimmten Punkten offen. Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.



 
 
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