Das Bundesministerium der Finanzen hat infolge höchstrichterlicher Rechtsprechung beschlossen, die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung des Solidaritätszuschlags aufzuheben (Az. IV D 1 – S 0338/00083/001/099). Es hat den Vorläufigkeitskatalog entsprechend angepasst.
Ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm erfolgt nunmehr nur noch für Steuerfestsetzungen im Hinblick auf folgende Punkte (soweit verfahrensrechtlich möglich):
Das Bundesverfassungsgericht hat im März 2025 entschieden (Az. 2 BvR 1505/20), dass gegenwärtig keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts zum 31.12.2019 bestehen. Hierauf reagierte die Finanzverwaltung, indem es die Anweisung zur vorläufigen Steuerfestsetzung aufhob.
Ein Vorläufigkeitsvermerk lässt einen Steuerbescheid in bestimmten Punkten offen. Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
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