Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob es im Zusammenhang mit dem Erlass von Säumniszuschlägen im Hinblick auf die Frage, ob der Steuerpflichtige nach erfolglosem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) bei der Finanzbehörde „alles getan hat“, was erforderlich ist, dass er auch einen erfolglosen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung beim Finanzgericht gestellt hat und ggf. sogar erfolglos Beschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt haben muss.
Ob der Steuerpflichtige einen Anspruch auf den Erlass von Säumniszuschlägen hat, weil er alles Erforderliche getan hat, um die – tatsächlich nicht erwirkte – Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab, entschied der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 2/23).
Die Richter entschieden, dass Säumniszuschläge selbst dann entstehen, wenn eine Steuerfestsetzung später geändert oder aufgehoben wird. Wird eine Aussetzung der Vollziehung gewährt, entstehe mangels Vollziehbarkeit kein Säumniszuschlag. Wird eine Aussetzung der Vollziehung abgelehnt, könne der entstehende Säumniszuschlag erlassen werden. Für einen solchen Erlass müsse die Aussetzung der Vollziehung nicht zwingend zuvor auch beim Finanzamt beantragt werden.
Zwischen den Beteiligten war strittig, ob Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen sind. Das Finanzgericht der ersten Instanz hatte den Erlass von Säumniszuschlägen abgelehnt. Die Kläger hätten nicht alles getan, um eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids des Streitjahres zu erreichen. Hierfür wäre jedenfalls ein gerichtlicher Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich gewesen. Der Bundesfinanzhof hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.
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