Für die Frage, ob eine Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses erfolgt, ist auf das einheitliche befristete Beschäftigungsverhältnis (wiederholt verlängertes Beschäftigungsverhältnis) und nicht nur auf den Zeitraum der Verlängerung abzustellen. Bei einem einheitlichen befristeten Beschäftigungsverhältnis liegt somit keine dauerhafte Zuordnung gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG vor, wenn der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen besteht. Dies entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 12 K 38/24). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 2/25).
Der Bundesfinanzhof muss klären, ob bei Leiharbeitnehmern eine dauerhafte Zuordnung gem. § 9 Abs. 4 Satz 3 2. Alternative EStG (Zuordnung für die Dauer des Dienstverhältnisses) zu einer ersten Tätigkeitsstätte vorliegt, wenn ein befristetes Beschäftigungsverhältnis zum Personaldienstleister (Verleiher) wiederholt vor Ablauf der Befristung bei unverändertem Vertragsinhalt verlängert wird und jeweils eine Verlängerung der befristeten Zuordnung zu demselben Entleiher bei unverändertem Einsatzort erfolgt.
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