Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg kann ein säumiger Mieter durch umgehende Mietnachzahlung die Folgen sowohl einer außerordentlichen als auch einer ordentlichen Kündigung beseitigen. Die Pflichtverletzung könne durch die Schonfristzahlung im milderen Licht erscheinen (Az. 307 S 40/24).
Im Streitfall erhielten die Mieter einer Wohnung wegen Mietrückständen eine fristlose und hilfsweise ordentliche Kündigung. Sie glichen die Mietschulden sogleich aus. Der Vermieter hielt dennoch an der Beendigung des Mietverhältnisses durch die ordentliche Kündigung fest und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Vermieters.
Das Landgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Vermieter stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Eine Schonfristzahlung könne die Pflichtverletzung eines Mieters in einem milderen Licht erscheinen lassen – wie im Streitfall. Durch den unverzüglichen Ausgleich der Mietrückstände haben die Mieter gezeigt, dass sie bereit seien, sich vertragsgemäß zu verhalten und das Mietverhältnis nicht zu gefährden. Das Landgericht bewertete das Festhalten des Vermieters an der ordentlichen Kündigung angesichts der unverzüglichen Nachzahlung der vollständigen Mietschulden auch als treuwidrig.
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