Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass die Finanzbehörde für die Dauer des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens ohne das Vorliegen besonderer Gründe keine Vollziehungsmaßnahme in Form einer Abtretung der Steuerforderung durchführen darf (Az. 9 V 9049/25).
Aufgrund von Art. 19 Abs. 4 GG habe der Steuerpflichtige ein Recht (§ 114 Abs. 1 FGO) auf die ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens nach § 69 FGO. Die Vollstreckung des angefochtenen Verwaltungsaktes müsse daher zum Stillstand kommen, bis das Gericht über den Aussetzungsantrag entschieden hat.
Die besonders hohen Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seien im Streitfall erfüllt, nachdem die Finanzbehörde angekündigt hatte, trotz des anhängigen gerichtlichen Aussetzungsverfahrens die streitige Steuerforderung an eine andere Finanzbehörde für Zwecke der Aufrechnung abzutreten. Diese beabsichtigte Abtretung sei als Vollziehungsmaßnahme anzusehen, so die Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg.
Ausdrücklich offen gelassen hat das Finanzgericht, ob im Einzelfall Ausnahmen von dem Recht auf ungestörte Durchführung des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens bestehen. Besondere Gründe, die den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes trotz eines noch laufenden gerichtlichen Aussetzungsverfahrens rechtfertigen, sind von der Finanzbehörde geltend und glaubhaft zu machen, was im Streitfall nicht geschehen sei.
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