Wer nach einem Waschgang in der Waschanlage Schäden an seinem Auto feststellt, muss beweisen, dass diese von der Waschanlage stammen – und das ist in der Regel schwierig.
Im Streitfall ließ der Kläger sein Auto in einer Waschanlage waschen und stellte nach dem Waschgang diverse Kratzer fest. Diese reklamierte er umgehend beim Personal der Waschanlage, welches die Waschanlage zunächst überprüfte und eine Verantwortlichkeit verneinte. Vor dem Landgericht Lübeck forderte der Fahrzeughalter Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von rund 5.000 Euro.
Das Landgericht Lübeck hat den Kläger sowie dessen Ehefrau zum Zustand des Fahrzeugs vor dem Waschgang befragt und daraufhin ein technisches Gutachten eingeholt. Danach waren die Kratzer nicht der Waschanlage zuzuordnen, sondern Altschäden. Diese waren vor dem Waschgang womöglich poliert und nicht zu sehen und durch den Waschgang wieder sichtbar geworden. Das Landgericht verneinte daher Ersatzansprüche des Klägers und wies die Klage ab (Az. 3 O 186/22).
In der Regel müssen Geschädigte beweisen, dass der Schaden vom Schädiger verursacht wurde. In den sog. Waschstraßenfällen sei dies nur schwer möglich, daher greife in diesen Fällen ein „Anscheinsbeweis“. Dafür müsse jedoch feststehen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich der Betreiberin herrührt, das Auto also vorher unbeschädigt war. Im Streitfall sei dies dem Kläger zunächst gelungen, aus dem technischen Gutachten ergab sich dann jedoch, dass die Kratzer nicht von der Waschanlage herrühren können und bereits vorher vorlagen.
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