Wenn ein Bestattungsunternehmen zusätzlich zur eigentlichen Bestattung u. a. die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen und Kühlzellen sowie die Überlassung von Abschiedsräumen und Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern anbietet, stellen diese zusätzlichen Leistungen keine eigenständigen, ggf. nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes steuerfreien Hauptleistungen dar, sondern bilden jeweils zusammen mit der eigentlichen Bestattung eine einheitliche (komplexe) umsatzsteuerpflichtige Leistung. Das gelte auch dann, wenn diese Zusatzleistungen gesondert angeboten und abgerechnet werden. So entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (Az. 2 K 2111/22).
Hierzu ist jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. V R 31/23) anhängig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu klären sein, ob die Überlassung von Kühlräumen und Kühlzellen zur Aufbewahrung von Leichen, von Räumlichkeiten zur Abhaltung von Trauerfeiern sowie die sog. hygienische Totenversorgung durch ein Bestattungsunternehmen eigenständige Hauptleistungen darstellen, die nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerfrei sind.
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