Das Sozialgericht Hannover hat in einer Entscheidung den Rentenversicherungsträger in der Pflicht gesehen, die Versicherte aktiv über die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs zu informieren. Unterlässt der Träger diesen Hinweis, könne dies eine Verpflichtung zur rückwirkenden Neubescheidung der Altersrente nach sich ziehen (Az. S 78 R 8/21).
Im Streitfall hatte eine Versicherte, die seit dem 01.11.2018 eine Vollrente als Altersrente für langjährige Versicherte bezog, rückwirkend diese Rente als Teilrente beantragt. Sie begründete dies damit, dass sie über den 31.10.2018 hinaus eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit für einen Familienangehörigen ausgeübt habe. Nach ihrer Ansicht hätte ein Teilrentenbezug ihr ermöglicht, weiterhin Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung über die Pflegekasse zu entrichten, was sich rentenerhöhend ausgewirkt hätte.
Das Sozialgericht Hannover stellte fest, dass die Rentenversicherung bei Kenntnis von der fortgesetzten Ausübung der nicht erwerbsmäßigen Pflege verpflichtet ist, Rentenbezieher über die Option einer frei wählbaren Teilrente (zwischen 10 % und 99,99 %) und deren versicherungsrechtliche Vorteile zu informieren. Da dieser Hinweis im Streitfall unterblieb, müsse der Rentenversicherungsträger den Antrag der Klägerin rückwirkend neu bescheiden.
Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung ausdrücklich mit Verweis auf das Flexirentengesetz. Dieses soll Anreize für ältere Arbeitnehmer schaffen, über die Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten.
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