Einige Arbeitgeber ermöglichen es, dass ihre Arbeitnehmer Anteile am Unternehmen erwerben können. Wenn diese sog. virtuellen Optionsrechte erst nach Ablauf einer bestimmten Frist ausgeübt werden dürfen, spricht man von “Vesting”. Dabei werden die Optionsrechte über eine “Vesting-Periode” Stück für Stück ausübbar.
Im Urteilsfall hatte das Bundesarbeitsgericht die Frage zu klären, was mit den bereits “gevesteten” Optionsrechten geschieht, wenn der Arbeitnehmer kündigt.
Die Richter entschieden: Bestimmt eine Verfallklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass zugunsten des Arbeitnehmers „gevestete“ virtuelle Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Eigenkündigung sofort verfallen, benachteiligt diese den Arbeitnehmer unangemessen. Das Gleiche gelte für eine Klausel, die vorsieht, dass die „gevesteten“ virtuellen Optionsrechte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses doppelt so schnell verfallen, wie sie innerhalb der sog. Vesting-Periode entstanden sind (Az. 10 AZR 67/24).
Im Streitfall hatte eine Arbeitgeberin in ihren AGB vorgesehen, das zuvor durch „Vesting“ erworbene virtuelle Optionsrechte sofort verfallen, wenn der Arbeitnehmer kündigt. Das ist unwirksam, entschied das Bundesarbeitsgericht, da die Optionsrechte Teil des Vergütungspakets seien.
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