Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass ein Telekommunikationsdienstleister gesetzlich verpflichtet ist, Kunden vor einem Vertragsabschluss im Internet eine Vertragszusammenfassung für einen Festnetz- und Internettarif anzuzeigen. Die Zusammenfassung müsse u. a. die Dienste und ihre Preise enthalten. Darunter falle auch die Router-Miete, wenn diese im Angebotspaket mit einem Festnetz- und Internettarif angeboten wird (Az. 6 U 68/24).
Im Streitfall hatte ein Telekommunikationsanbieter über seine Website einen Festnetz- und Internettarif angeboten. Bei einer Vertragsannahme mit einem ausgewählten Miet-Router enthielt die Vertragszusammenfassung dann aber weder den Router noch den monatlichen Mietpreis. Das Landgericht Köln sowie das Oberlandesgericht Köln sehen darin einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz (§ 54 Abs. 3 Satz 1 TKG).
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