Eine Klägerin forderte Schadensersatz von BioNTech wegen angeblicher Impfschäden. Doch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main sah vorliegend keinen bewiesenen Zusammenhang zwischen den Erkrankungen und der Impfung (Az. 23 U 13/24).
Im Streitfall wurde die Klägerin drei Mal mit dem Impfstoff Comirnaty gegen das SARS-CoV-2-Virus geimpft. Sie trug vor, durch die Impfung u. a. an Herzmuskelschwäche, starken Konzentrationsstörungen, körperlicher Leistungseinbuße, mangelnder Belastbarkeit, schnellerer Erschöpfung im Job und im Alltag allgemein, Wortfindungs- und temporären Bewusstseinsstörungen sowie chronischer Erschöpfung zu leiden. Vor den Impfungen sei sie gesund und leistungsfähig gewesen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte einen kausalen Zusammenhang und sprach der Klägerin keinen Schadensersatz zu. Sie könne sich nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach dem Arzneimittelgesetz (§ 84 AMG) berufen, der zwar eine Gefährdungshaftung begründe, diese aber u. a. davon abhängig mache, dass für den Einsatz des Impfstoffs eine negative „Nutzen-Risiko-Abwägung“ vorliege. Für die Beurteilung der „Nutzen-Risiko-Abwägung“ komme es auf gesicherte, ggf. von der Klägerin zu beweisende wissenschaftliche Erkenntnisse an. Die Klägerin habe jedoch keine ausreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse dargelegt und bewiesen. Sie habe auch keine Fehlerhaftigkeit der Fach- und Gebrauchsinformationen aufgezeigt sowie keinen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und den geltend gemachten Gesundheitsschäden dargelegt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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