Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadensersatz statt der Leistung aus. So hat das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az. 10 AZR 57/24).
Im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers (Kläger) mit Führungsverantwortung war ein Anspruch auf eine variable Vergütung vereinbart. Die Höhe der Bonuszahlungen wurde in einer Betriebsvereinbarung an das Erreichen von Zielen (70 Prozent aus Unternehmenszielen und 30 Prozent aus individuellen Zielen) geknüpft. Die Betriebsvereinbarung bestimmte, dass bis zum 1. März des Kalenderjahres eine Zielvorgabe zu erfolgen hat. Die Höhe des variablen Gehaltsbestandteils richtete sich dabei nach der Zielerreichung des Mitarbeiters. Im Jahr 2019 teilte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern mit Führungsverantwortung die zu erfüllenden Unternehmensziele zu spät mit. Individuelle Ziele gab er dem Kläger gar nicht vor. Für das Jahr 2019 zahlte der Arbeitgeber dem Kläger 15.590 Euro an variabler Vergütung. Damit war der Kläger nicht einverstanden und klagte wegen unzureichender Zielvorgaben auf Zahlung weiterer 16.035 Euro.
Das Bundesarbeitsgericht bejahte einen Schadensersatzanspruch des Klägers in dieser Höhe. Der Arbeitgeber habe seine Verpflichtung zu einer Zielvorgabe, die den Regelungen der Betriebsvereinbarung entspricht, für das Jahr 2019 schuldhaft verletzt.
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