Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt nach einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Denn bei der Zahlung handele es sich um eine Aufwandsentschädigung und nicht um ein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären (Az. L 1 BA 64/23).
Im Streitfall zahlte ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum in Gießen betrieb, vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 Euro pro Stunde. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt und forderte vom Verein die Nachzahlung von sozialversicherungsrechtlichen Beiträgen.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor, die nicht unter die Sozialversicherungspflicht fällt. Es handele sich bei den Zahlungen um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Des Weiteren habe die Vergütung von 5 Euro pro Stunde erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und sei evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben. Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, bleibe unbeachtlich.
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