Der Bundesfinanzhof entschied, dass eine Personengesellschaft keine Kfz-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge erhält, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt (Az. IV R 11/23).
Im Streitfall baute die Klägerin, eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betrieb sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom und den Roggen verkaufte sie. Den Silomais verwendete sie vollständig für die Biogasanlage. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Für die beiden Anhänger beantragte sie eine Kfz-Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c KraftStG). Das Hauptzollamt lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der Bundesfinanzhof wies nun auch die Revision der Klägerin zurück. Nach Auffassung der Richter scheitert die Befreiung daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind. Die Beförderung habe damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und sei nicht – wie es die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.
§ 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gewährt eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung u. a. für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.
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