Ein handschriftlich errichtetes Testament ist dann formunwirksam, wenn die „Unterschrift“ die Verfügung nicht räumlich abschließt, sondern sich in der Mitte des Testaments befindet und die Person des Erben erst darunter genannt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht München (Az. 33 Wx 119/23 e).
Mit der eigenhändigen Unterschrift am Textende des Testaments mache ein Erblasser deutlich, dass die zuvor beschriebenen Verfügungen seinem Willen entsprechen. Ergänzungen und Änderungen, die darunter folgen, seien räumlich nicht mehr von der Unterschrift gedeckt und müssten daher gesondert unterschrieben werden.
Bei Zusätzen, die den eigentlichen Inhalt nicht berührten – etwa einer Orts- oder Datumsangabe – sei es zwar unerheblich, ob diese über oder unter der Signatur stünden, wesentliche Verfügungen wie die bedachten Personen müssten aber zwingend von der Unterschrift gedeckt sein und ihr somit vorangehen.
Fehlt die eigenhändige Unterschrift in einem handschriftlich errichteten Testament oder ist die Unterschrift nicht am Textende des Testaments, ist das Testament formunwirksam und der Formfehler kann nicht geheilt werden. Daher sind die Unterschrift sowie die Position der Unterschrift in einem eigenhändigen Testament von entscheidender Bedeutung für seine Gültigkeit.
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