Werden in einer Immobilie tragende Wände entfernt und durch eine Stahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer der Immobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand, stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags berechtigt. Dies entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 7 U 45/23).
Im Streitfall entschlossen sich die Beklagten, das von ihnen etwa 10 Jahre lang selbst bewohnte Wohnhaus zu verkaufen. Dabei erzählten sie dem kaufinteressierten Ehepaar nicht, dass sie vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert hatten. Durch eine im Ausland ansässige Firma wurden tragende Trennwände im 1. OG des Wohnhauses entfernt. Danach wurde die Decke nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf das Mauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, die eigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. Diese Trägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war damit nicht mehr sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich die Beklagten im Nachgang nicht bemüht. Weil die neuen Eigentümer nach dem Kauf selbst bauliche Veränderungen an dem Haus durchführen wollten, beauftragten sie u. a. einen Statiker, der feststellte, dass die Trägerkonstruktion im 1. OG unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig war. Daraufhin fochten sie den Kaufvertrag über das Hausgrundstück an und verklagten die Verkäufer auf Rückabwicklung. Das Oberlandesgericht Zweibrücken gab den Käufern Recht und verurteilte die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübereignung des Hausgrundstücks.
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