Nach der 2018 vom Bundesverfassungsgericht gekippten Grundsteuer hat das Land Hessen sich nicht der Neuregelung des Bundes angeschlossen, sondern ein eigenes Gesetz formuliert. Die Vorschriften zur Bestimmung des Grundsteuermessbetrags wurden nun vom Hessischen Finanzgericht geprüft. Es entschied, dass die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) verfassungsgemäß ist (Az. 3 K 663/24).
Im Streitfall war die Klägerin eine Grundstückseigentümerin, deren Grundstück mit einem Zweifamilienhaus bebaut war. Das beklagte Finanzamt ermittelte den Grundsteuermessbetrag gemäß der eingereichten Erklärung und erließ einen entsprechenden Grundsteuermessbescheid. Damit war die Klägerin nicht einverstanden. Sie ist der Ansicht, dass die Neuregelung des HGrStG gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot und insbesondere gegen das verfassungsrechtlich normierte Leistungsfähigkeits- und Äquivalenzprinzip verstoße. Die gesetzliche Neuregelung sei nicht darauf ausgerichtet, die tatsächlichen Infrastrukturkosten abzudecken, sondern darauf, in etwa wieder den gleichen Messbetrag wie vorher zu erreichen. Das Hessische Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und das HGrStG für verfassungsgemäß erklärt. Die Bedenken der Klägerin, die Vorschriften seien zu unbestimmt, habe schon das Bundesverfassungsgericht nicht geteilt.
Die Revision zum Bundesfinanzhof hat das Hessische Finanzgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
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