Veräußert der Hauptbeteiligte seinen Anteil an der Personengesellschaft (Hauptgesellschaft), unterliegt der Veräußerungsgewinn § 7 Satz 2 Nr. 2 des Gewerbesteuergesetzes. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs gilt dies sowohl für den auf den Unterbeteiligten entfallenden Veräußerungsgewinn als auch für den Veräußerungsgewinn, der auf den „unbelasteten“ Gesellschaftsanteil entfällt (Az. IV R 26/22).
Im Streitfall war die Klägerin ein Familienunternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, bei der es aufgrund besonderer gesellschaftsvertraglicher Vereinbarungen üblich war, einzelnen Familienmitgliedern, die selbst nicht Kommanditisten waren, Unterbeteiligungen an Kommanditanteilen einzuräumen. Diese waren stets so ausgestaltet, dass die Unterbeteiligten steuerlich als Mitunternehmer anzusehen waren (sog. atypische Unterbeteiligungen). Im Streitjahr 2014 veräußerte einer der Kommanditisten seinen gesamten Kommanditanteil ausdrücklich ohne Mitübertragung der hieran zugunsten einer Erbengemeinschaft bestehenden Unterbeteiligung in Höhe von ca. 1/3 des Kommanditanteils. Das beklagte Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn aus dem Kommanditanteil bei der Klägerin in vollem Umfang der Gewerbesteuer (§ 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG) mit der Begründung, dass sowohl der Kommanditist als auch die Erbengemeinschaft nur mittelbar über die als Mitunternehmerschaft anzusehende Unterbeteiligungsgesellschaft an der Klägerin beteiligt gewesen seien. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Voraussetzungen des § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG im Erhebungszeitraum 2014 nicht gegeben seien bzw. dass allein der Kommanditist als unmittelbar beteiligte natürliche Person seinen Kommanditanteil veräußert habe.
Das Finanzgericht Münster hatte der Klage teilweise stattgegeben. Werde ein Kommanditanteil veräußert, der mit einer atypischen Unterbeteiligung belastet ist, unterliege der Veräußerungsgewinn nur insoweit der Gewerbesteuer, als er auf den belasteten Anteil entfällt. Im Hinblick auf den unbelasteten Anteil bleibe er dagegen steuerfrei. Die Richter des Bundesfinanzhofs gaben der Revision des Finanzamts statt, soweit das Finanzgericht Münster den auf den „unbelasteten“ Kommanditanteil entfallenden Veräußerungsgewinn nicht in den Gewerbeertrag einbezogen hat.
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