Das Bundesministerium der Finanzen hat eine Neufassung des Schreibens zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden sowie ein neues amtliches Muster für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen veröffentlicht (Az. IV C 1 – S 2296-c/20/10003).
Diese neue Bescheinigung ist seit dem 01.01.2025 erforderlich, um die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c des Einkommensteuergesetzes geltend zu machen.
Das vollständige BMF-Schreiben vom 23.12.2024 mit den detaillierten Anforderungen und Hinweisen bildet die Grundlage für die Steuerermäßigung und ist bei der Beantragung zwingend zu beachten.
Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung, welche
Darüber hinaus muss die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sein.
Die Steuerermäßigung beträgt insgesamt 20 % der angefallenen, begünstigten Aufwendungen (max. 40.000 Euro). Abzugsfähig sind dabei:
Zum 01.01.2020 trat die Vorschrift des § 35c EStG in Kraft, die energetische Sanierungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden fördert, mit deren Durchführung nach dem 31.12.2019 begonnen wurde und die vor dem 01.01.2030 abgeschlossen sind. Nach § 35c Abs. 1 Satz 3 EStG sind ausschließlich die dort abschließend aufgezählten energetischen Maßnahmen begünstigt, die durch ein Fachunternehmen im Sinne des § 2 ESanMV ausgeführt werden. Die Mindestanforderungen an die Sanierungsmaßnahmen ergeben sich aus § 1 ESanMV. Daneben sind die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung des Fachunternehmens sowie 50 % der Kosten für den Energieberater begünstigungsfähig, wenn dieser durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt wurde.
Des Weiteren kommt eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG nur in Betracht, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Betriebsausgaben handelt. Eine Berücksichtigung scheidet auch aus, wenn eine Steuerbegünstigung nach § 10f EStG oder eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen wurde oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen wurden.
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