Wird nach der vorzeitigen Stornierung einer als Pauschalreise gebuchten Kreuzfahrt, in welcher der Hin- und Rückflug inbegriffen war, durch den Reiseveranstalter ein Ersatzflug organisiert und kommt dieser verspätet am Zielflughafen an, so begründet dies Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung. Dies entschied der Bundesgerichtshof. Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 VO komme nicht zur Anwendung (Az. X ZR 89/23).
Eine Kreuzfahrt musste wegen der Corona-Erkrankung mehrerer Besatzungsmitglieder in Lissabon von der Reiseveranstalterin vorzeitig abgebrochen werden. Sie organisierte daraufhin für einige Reisende einen Rückflug nach Frankfurt am Main. Da dieser Flug mit einer Verspätung von 24 Stunden ankam, klagte eine Reisende gegen die Fluggesellschaft auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung. Das Amtsgericht und das Landgericht gaben der Klage statt. Der Bundesgerichtshof bejahte ebenfalls den Anspruch auf Ausgleichszahlung.
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