Das Finanzgericht Münster entschied, dass für den „Anteil der Gesellschaft“ im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG auch bei einer unmittelbaren Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital und nicht auf die gesamthänderische Mitberechtigung am Gesellschaftsvermögen (sog. Pro-Kopf-Betrachtung) abzustellen ist (Az. 8 K 2751/21 F).
Im Streitfall war die Klägerin Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung wurden sämtliche Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das Finanzamt gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin aufgrund der Anteilseinbringung im Hinblick auf die KG einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verwirklicht habe. Die Klägerin vertrat demgegenüber die Ansicht, dass bereits kein grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang vorgelegen habe.
Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Einbringung des Anteils an der am Kapital der KG nicht beteiligten Komplementär-GmbH in die Klägerin habe nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt, da die Klägerin bereits zuvor mindestens 95 % – nämlich 100 % – der Anteile an der KG gehalten habe.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 5/25 anhängig.
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