Ab dem 01.01.2025 gelten neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich bedingten Auslandsdienstreisen. Das Bundesministerium der Finanzen hat dazu ein Schreiben veröffentlicht, das sich mit der steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.2025 befasst und die neuen Pauschalen bekannt gibt. Die seit dem 01.01.2024 geltenden Pauschalen für betrieblich veranlasste Auslandsreisen werden durch diese neuen Pauschalen ersetzt.
Hinweis
Die ab 2025 geänderte Ländergruppeneinteilung bei den Pauschbeträgen für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten in Auslandsfällen ist zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben Informationen dazu, wie zu verfahren ist, wenn eine mehrtägige Reise in verschiedene Staaten führt und Zwischentage gegeben sind oder wie in Fällen zu verfahren ist, in denen mehrere Länder an einem Tag besucht werden.
Wird eine Mahlzeit vom Arbeitgeber bereitgestellt, ist der entsprechende Verpflegungspauschbetrag zu kürzen. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Land die Mahlzeit bereitgestellt wurde.
Hinweis
Auch enthält das BMF-Schreiben weitere Informationen dazu, welche Kürzungen bei den Verpflegungspauschalen vorzunehmen sind, wenn die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten gestellt werden (Flug- und Schiffsreisen).
Beispiel
Ein Ingenieur reist von einer mehrtägigen Dienstreise in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück und reist am selben Tag (Dienstag) zu einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. Er erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen mit Frühstück wurden vom Arbeitgeber bezahlt. Für den Dienstag gilt die höhere Verpflegungspauschale von 50 Euro (Kopenhagen). Weil das Frühstück im Rahmen der Übernachtung in Straßburg vom Arbeitgeber bezahlt wurde, wird der Pauschbetrag um 15 Euro (siehe Tabelle im BMF-Schreiben: 20 % der Verpflegungspauschale Kopenhagen für einen vollen Kalendertag – 75 Euro = 15 Euro) auf 35 Euro (50 Euro – 15 Euro = 35 Euro) zu kürzen.
Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten können nur dann angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten erstattet. Für den Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug zählen hingegen nur die tatsächlichen Übernachtungskosten. Hotelrechnungen in Fremdwährung müssen mit dem gültigen Devisenkurs in Euro umgerechnet werden. Abziehbar sind nur die Übernachtungskosten, da die Kosten für Frühstück, Mittagessen und Abendessen mit dem Verpflegungspauschbetrag abgegolten sind.
Hinweis
Zu beachten ist bei der Anwendung der Pauschbeträge, dass es innerhalb eines Landes – u. a. Frankreich, Italien, China oder USA – sehr unterschiedliche Sätze geben kann.
Das vollständige Schreiben mit der Ländergruppeneinteilung finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.
Damit es nicht zu vielen Nachforderungen seitens des Finanzamts kommt, ist auf die genaue Anwendung der BMF-Grundsätze im Schreiben zu achten. Auch ein Reisetagebuch zur optimalen Geltendmachung kann dabei hilfreich sein (z. B. Aufzeichnung der Abfahrtzeit von zu Hause, Landezeit des Fluges im Ausland und Rückkehrzeit nach Hause).
Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Gute Steuerberatung beruht auf gegenseitiges Vertrauen. Wir bieten Ihnen vielen Jahren fachkundige Beratung in allen steuerlichen Angelenheiten sowie Finanz- und Lohnbuchhaltung. Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich für ein persönliches Gespräch. Wir freuen uns auf Sie!
Daten-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH
Justus-von-Liebig-Straße 6 A
31535 Neustadt
Telefon: +49 (0)5032 / 9812-0
Telefax: +49 (0)5032 / 9812-20
Montag bis Freitag
08:00 bis 14:00 Uhr
sowie
Termine außerhalb der Sprechzeiten individuell nach Vereinbarung
© 2025 Daten-Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.