Das Finanzgericht Münster entschied, dass Schulgeldzahlungen an einen Förderverein, der die Gelder an einen Schulträger zur Finanzierung einer Schule weiterleitet, die von den eigenen Kindern besucht wird, Schulgelder im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes darstellen können (Az. 13 K 841/21 E). Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof (Az. X R 27/23) anhängig. Vom Bundesfinanzhof wird insbesondere zu klären sein, wann Zahlungen von Eltern an einen als gemeinnützig anerkannten Förderverein einer von ihren Kindern besuchten staatlich anerkannten Ersatzschule, der die Gelder an den Schulträger zur Finanzierung der Schule weiterleitet, Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG darstellen.
Im Streitfall besuchten die beiden Kinder der zusammen veranlagten Eltern (Kläger) eine staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft einer Stiftung. Die Kläger zahlten insgesamt 1.000 Euro an den als gemeinnützig anerkannten Förderverein der Schule. Ausweislich dessen Satzung förderte der Verein die Lehrtätigkeit und das Schulleben. Dabei geht es insbesondere um die Unterstützung von schulischen Einrichtungen und Veranstaltungen, Studienreisen, Schullandheimaufenthalten und Arbeitsgemeinschaften, Projekten und (Arbeits-)Materialien. Der Förderverein erhielt von den Eltern, deren Kinder die Schule besuchten, insgesamt 37.500 Euro und führte insgesamt 43.500 Euro an die Stiftung ab. Die Stiftung wiederum überwies mindestens 54.000 Euro zur Finanzierung des Schulträgereigenanteils (insgesamt 87.000 Euro) an die Schule. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung die Zahlungen als „Schulgeld“ geltend. Das beklagte Finanzamt folgte dem nicht. Die Zahlungen seien ausweislich der Satzung des Fördervereins nicht für den reinen Schulbesuch geleistet worden. Die Zahlungen seien auch nicht als Spende zu qualifizieren. Das Finanzgericht Münster gab der Klage vollumfänglich statt.
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