Ein per E-Mail gestellter Kindergeldantrag ist wirksam, wenn er ausreichende Angaben enthält. An die Form eines Kindergeldantrags sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient. Es genüge, wenn der Familienkasse genügend Informationen für eine Ermittlung der Kinder, für die das Kindergeld beantragt wird, ermöglicht wird (Az. III R 38/21).
Im Streitfall fragte die Klägerin, Mutter zweier Kinder, im Juli 2019 per E-Mail bei der Kindergeldkasse an, warum sie seit Mai 2018 kein Kindergeld mehr erhalten habe, und bat um Auszahlung. In der E-Mail führte sie unter „Betreff“ die Kindergeldnummer auf, gab ihre Anschrift an und fügte Informationen zu den Gutschriften sowie der gezahlten Beträge an. Daraufhin forderte die Kindergeldkasse per Schreiben die Klägerin auf, für jedes Kind jeweils eine Anlage Kind auszufüllen und nachzuweisen, dass sie die beiden Kinder in ihren Haushalt aufgenommen hatte. Nachdem die angeforderten Unterlagen von der Mutter nicht eingereicht worden waren, lehnte die Kindergeldkasse den Antrag auf Kindergeld ab.
Der Bundesfinanzhof führte hierzu u. a. aus, dass aus dem Begriff „schriftlich“, wie er in § 67 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes verwendet wird, nicht ohne Weiteres ein Unterschriftserfordernis i. S. des § 126 Abs. 1 BGB abgeleitet werden könne.
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