Fluggäste haben einen Anspruch auf Ausgleichszahlung seitens der Fluggesellschaft, wenn der Start keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstellt. Die Notwendigkeit der Enteisung eines Flugzeugs vor dem Start ist jedenfalls an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit winterlichen Temperaturen zu rechnen ist, nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs kein außergewöhnlicher Umstand (Az. X ZR 146/23).
Im Dezember 2021 wollte die Reisende mit dem Flugzeug von Minneapolis über Amsterdam nach Düsseldorf reisen. Wegen einer erforderlichen Enteisung in Minneapolis startete das Flugzeug verspätet, sodass sie in Amsterdam ihren Anschlussflug nach Düsseldorf verpasste. Sie erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 3 Stunden und 51 Minuten. Nachfolgend sah sich die Fluggesellschaft einer Klage wegen einer Ausgleichszahlung ausgesetzt.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Reisenden. Ihr stehe ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 Abs. 1 FluggastrechteVO zu. Die Fluggesellschaft habe sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO berufen können. Die Enteisung eines Flugzeugs gehöre bei winterlichen Temperaturen zur normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Die Maßnahme diene der Gewährleistung eines technisch einwandfreien und betriebssicheren Zustands des Flugzeugs. Winterliche Flugbedingungen seien an Flughäfen und in Zeiträumen, in denen mit solchen Bedingungen typischerweise zu rechnen ist, nicht als Naturereignis anzusehen.
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