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Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Dienstag, 25.02.2025

Keine Übernahme von Grabsteinkosten vom Sozialhilfeträger bei Missachtung des Bestattungswunsches der Verstorbenen auf „Wiesengrab“

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die erforderlichen Kosten einer Bestattung durch den Sozialhilfeträger übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (Az. L 20 SO 20/24).

Im Streitfall veranlasste die Bürgergeld beziehende Klägerin nach dem Tod ihrer Mutter die Beisetzung in einem Reihengrab, obwohl die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch geäußert hatte, in einem „Wiesengrab“ bestattet zu werden. Die Klägerin beantragte die Übernahme von Bestattungskosten von rund 3.600 Euro. Nachdem sich die beklagte Stadt Wuppertal unter Berücksichtigung von Vermögen der Verstorbenen zur Übernahme von rund 300 Euro verpflichtete, beantragte die Klägerin zehn Monate später die Übernahme weiterer Kosten von rund 3.400 Euro zur „endgültigen“ Grabeinrichtung.

Die Klage hatte vor dem Landessozialgericht keinen Erfolg, denn die geltend gemachten weiteren Bestattungskosten seien nicht erforderlich. Bei der Beurteilung der Kosten sei auch angemessenen Wünschen der Bestattungspflichtigen und ggf. der Verstorbenen sowie religiösen Bekenntnissen mit Rücksicht auf die auch nach dem Tod zu beachtende Menschenwürde Rechnung zu tragen. Wichen die Wünsche der Verstorbenen von denjenigen der Bestattungspflichtigen ab, seien die Wünsche der Verstorbenen vorrangig, sofern auch diese angemessen seien. Im Streitfall habe die Bestattung im Reihengrab mit Grabstein dem geäußerten Wunsch der Mutter der Klägerin widersprochen, in einem Rasengrab (für mehrere Verstorbene, ohne individuelle Grabstelle und Grabstein) bestattet zu werden. Im Übrigen gehöre nach Auffassung der Richter ein mehr als zehn Monate nach dem Begräbnis in Auftrag gegebener Grabstein nicht mehr zu einer ersten Grabausstattung, für die Leistungen nach § 74 SGB XII möglich seien.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin hat Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 8 SO 2/25 B).

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