Das Durchbohren einer Fliese ist insbesondere nicht nach § 538 BGB über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache abgedeckt, wenn die Möglichkeit besteht, in den Fugen zu bohren. In diesem Fall macht sich der Wohnungsmieter schadensersatzpflichtig, wenn er die Fliese durchbohrt. Dies entschied das Amtsgericht Paderborn (Az. 51 C 135/23).
Im Streitfall machte der Mieter mit der Klage die Rückzahlung der vollständigen Mietkaution aus einem beendeten Mietverhältnis geltend. Der Vermieter hatte einen Teil der Kaution einbehalten und auf Beschädigungen in der Wohnung verwiesen. Der Mieter hatte vier Fliesen in der Küche und zwei Fliesen im Badezimmer durchbohrt. Der Vermieter gab an, dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 150 Euro entstanden war.
Das Amtsgericht Paderborn entschied, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der vollständigen Mietkaution zusteht, denn der Vermieter könne wegen der Beschädigung der Mietsache Schadensersatz vom Mieter verlangen. Der Mieter habe durch das Durchbohren der Fliesen seine Obhutspflicht verletzt und die Sachsubstanz der Mietsache rechtswidrig beschädigt. Das Durchbohren von Fliesen sei insbesondere nicht nach § 538 BGB über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache abgedeckt. Im Streitfall untersagten zudem Individualvereinbarungen zum Mietvertrag ausdrücklich das Anbohren der Fliesen in Küche und Bad. Insofern sei das Anbohren individualvertraglich untersagt und dem vertragsgemäßen Gebrauch entzogen. Zudem gelte im Hinblick auf das Durchbohren der Fliesen – anders als beim Anbringen von Dübellöchern im Allgemeinen -, dass dies vom Vermieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs vielmehr nur dann hinzunehmen sei, wenn nicht die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfuge möglich gewesen wäre, da dies mit der weit weniger beeinträchtigenden Einwirkung auf die Sachsubstanz der Mietwohnung einhergehe. Dass ein direktes Durchbohren der Fliesen anstatt der Fugen vorliegend für den vertragsgemäßen Gebrauch zwingend erforderlich gewesen sei, sei weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich gewesen.
Schäden an der Sachsubstanz der Mietsache, die durch eine Verletzung von Obhutspflichten des Mieters entstanden sind, habe dieser nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB als Schadensersatz neben der Leistung nach Wahl des Vermieters durch Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder durch Geldzahlung (§ 249 Abs. 2 BGB) zu ersetzen.
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