Der Bundesfinanzhof entschied u. a., dass zu den Bezügen eines behinderten Kindes auch Unterhaltsleistungen seines Ehegatten gehören, bei deren Ermittlung die (ggf. einen behinderungsbedingten Mehrbedarf einschließenden) Unterhaltslasten des Ehegatten für eigene minderjährige Kinder zu berücksichtigen sind (Az. III R 11/23). Damit hat er seine bisherige Rechtsprechung (aus dem Urteil III R 13/21 vom 20.10.2022) bestätigt. Vorliegend stritten die Parteien über die Rückforderung von Kindergeld für den Streitzeitraum Januar 2016 bis Dezember 2018. Streitig war die Frage, ob die behinderte Klägerin zum Selbstunterhalt imstande ist. Zu klären war dabei insbesondere, ob die dabei gegenüber ihrem Ehemann zu berücksichtigenden Unterhaltsansprüche wegen familienrechtlich vorrangiger Unterhaltsansprüche eigener Kinder zu kürzen sind.
Des Weiteren entschieden die Richter, dass die „Familienkasse Zentraler Kindergeldservice“ (ZKGS) in Magdeburg als neue Familienkasse wirksam errichtet wurde. Außerdem sei sie mit der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Kindergeldverfahren wirksam betraut worden, bei denen Daten von Kindern mit Behinderung verarbeitet werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof eine auf der Ebene der Finanzgerichte umstrittene Frage geklärt. Es sind noch Klageverfahren anhängig, in denen die Unwirksamkeit der Gründung der Familienkasse ZKGS geltend gemacht wird.
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