Durch das Aufstellen eines Gedenksteins in einem als „Ziergarten“ konzipierten Außenbereich wird eine (WEG-)Wohnanlage nicht grundlegend umgestaltet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (Az. V ZR 22/24).
Auf einer Eigentümerversammlung wurde mehrheitlich beschlossen, dass ein privater Gedenkstein für den ehemaligen Bewohner der Anlage und zwischenzeitlich verstorbenen Oberbürgermeister der Stadt im Garten der Anlage aufgestellt werden soll. Eine Wohnungseigentümerin erhob gegen den Beschluss Anfechtungsklage. Gestört hatte sie sich vor allem daran, dass der Gedenkstein dem Garten – im Zusammenspiel mit einer dahinter liegenden Kirche – ein friedhofsähnliches Gepräge gebe.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann die benachbarte Bebauung von vornherein nicht einbezogen werden. Die Kirche sei ohnehin vorhanden und ihr Anblick präge den Eindruck des Gartens unabhängig von dem Gedenkstein. Der Gedenkstein halte sich auch im Rahmen der in der Gemeinschaftsordnung enthaltenen spezifischen Vorgaben für den Garten, denn ein Ziergarten solle in erster Linie der Schönheit dienen, dazu könnten Skulpturen beitragen bzw. aufgestellt werden. Auch ein künstlerisch gestalteter Gedenkstein stehe, selbst wenn er optisch einem Grabstein ähnelt, jedenfalls dann nicht im Widerspruch zum Charakter eines „Ziergartens“, wenn es sich – wie im Streitfall – um ein einzelnes Element handele. Eine Umgestaltung der Wohnanlage im Sinne des § 20 Abs. 4 Halbs. 1 Alt. 1 WEG liege nicht vor.
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