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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 20.02.2025

Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlter Miete aufgrund Mietminderung wegen undichter Duschtür

Ist eine Duschtür undicht und tritt daher beim Duschen eine erhebliche Menge von Wasser aus, so rechtfertigt dies nach einem Urteil des Amtsgerichts Paderborn eine Mietminderung von 10 Prozent (Az. 58a C 129/23).

Im Streitfall informierte die Klägerin, Mieterin einer Wohnung, die Hausverwaltung im September 2022 über einen Defekt der Duschtür. Der Schaden an der Dusche blieb jedoch unrepariert. Ab Juni 2023 minderte die Klägerin die Kaltmiete um 10 Prozent, weil die Duschtür undicht und deshalb beim Duschen viel Wasser aus der Kabine ausgetreten war. Dabei trat so viel Wasser aus, dass dieses noch nicht einmal mit Handtüchern aufgefangen werden konnte. Die Vermieterin akzeptierte die Mietminderung nicht.

Das Amtsgericht Paderborn entschied, dass die Mieterin gemäß § 536 Abs. 1 BGB die Miete um 10 Prozent mindern kann. Ein Mieter dürfe eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Auf Dauer sei es keinem Mieter zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür zu duschen und dabei das austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen. Vielmehr sei es Pflicht des Vermieters für eine ordnungsgemäß schließende Duschtür zu sorgen. Eine Minderung von 10 Prozent pro Monat sei vorliegend angemessen.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.



 
 
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