Wann darf eine Lohnabrechnung ausschließlich digital verschickt werden? Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen hat und diese Verpflichtung auch dadurch erfüllen kann, wenn er die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach einstellt (Az. 9 AZR 48/24).
Ein Lebensmittel-Discounter hatte die Gehaltsabrechnungen der klagenden Verkäuferin in einem digitalen Mitarbeiterpostfach zur Verfügung gestellt, in welchem die Daten passwortgeschützt online abrufbar waren. Auf Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung war das ab März 2022 die einzige Möglichkeit, auf die Abrechnungen zuzugreifen. Dagegen klagte die Verkäuferin. Sie verlangte, ihre Abrechnungen weiterhin in Papierform übersendet zu bekommen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders. Erteile der Arbeitgeber Gehaltsabrechnungen, indem er diese in ein digitales Mitarbeiterpostfach einstellt, wahre er damit die von § 108 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschriebene Textform.
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