Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine Schonfristzahlung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur Einfluss auf die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat, aber nicht auf die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wegen desselben Zahlungsverzugs (Az. VIII ZR 106/23).
Im Streitfall waren die Beklagten seit November 1994 Mieter einer Wohnung der Klägerin. Weil sie die Miete für Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht bezahlt hatten, sprach die Vermieterin im Juni 2021 eine fristlose und hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Einige Tage später glichen die Mieter die Mietrückstände vollständig aus. Die Klägerin hielt jedoch weiterhin an ihrer Kündigung fest und erhob schließlich Räumungsklage. Das Amtsgericht Kreuzberg gab der Räumungsklage statt. Das Landgericht Berlin dagegen wies die Klage ab. Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landesgerichts auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
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